Neue Regelung für die Musterung von Fohlen
nach gültiger Viehverkehrsverordnung:
Die Identifizierung des Fohlens muss durch den Zuchtleiter des VZAP bzw. die vom VZAP Beauftragten oder einen Tierarzt bei Fuß der Mutter bis 31.12. des Geburtsjahres, bzw. bei nach dem 01.07. geborenen Fohlen innerhalb der ersten 6 Lebensmonate, erfolgen. Vor der Musterung muss die Kennzeichnung (Identifizierung) mit dem Transponder (Mikrochip) durch einen kennzeichnungsberechtigten Tierarzt erfolgt sein.
Sollten diese Bedingungen nicht erfüllt sein, so kann der VZAP für diese Pferde keinen Equidenpaß ausstellen. Die Züchter haben sich dann an die für Ihr Bundesland zuständige Stelle für die Ausstellung eines Equidenpasses für nicht registrierte Equiden zu wenden.