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DRAV in Berufungsinstanz erneut gescheitert

 .22.05.2017 | Geschäftsstelle .

Auch das Oberlandesgericht Celle hat mit seinem Urteil vom 11. Mai 2017 (13 U 170/16 (Kart)) das Begehren des DRAV, Leistungsprüfungen durch Rennen für die beiden Araberzuchtverbände ZSAA und VZAP durchzuführen, vollumfänglich zurückgewiesen und die Kosten dem DRAV auferlegt. Weiterhin hat das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen.

Das Oberlandesgericht wörtlich:
„Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Genehmigung seiner Ausschreibungen für Rennen von Arabischen Vollblütern zu. Daher kann der Kläger auch weder mit Erfolg die Fest-stellung der Nichtigkeit des zwischen den Beklagten und der FUGARO UG abgeschlossenen Vertra-ges noch Ansprüche auf Schadensersatz infolge der verweigerten Genehmigungen geltend ma-chen.“

Auch das Oberlandesgericht schloss sich damit der Meinung der Zuchtverbände an und kam zu dem Ergebnis, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Zuchtverbänden und dem DRAV seitens der Zuchtverbände zum 31.12.2012 wirksam beendet wurde. Für die Kündigung der Beauftragung habe ein wichtiger Grund vorgelegen, da der DRAV Ende 2012 mit „einem nicht durch Kapital gedeckten Fehlbetrag von 39.637,31 € (also nur ca. 2.000,00 € weniger als im Vorjahr)“ überschuldet gewesen sei und – trotz wiederholter Aufforderung durch die Zuchtverbände – kein „belastbares Sanie-rungskonzept“ vorgelegt habe.

Etwas anderes ergebe sich, so das Oberlandesgericht, auch nicht aus wettbewerbs- oder kartell-rechtlichen Gründen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob die Beklagten selbst oder die von Ihnen gegründete FUGARO eine marktbeherrschende Stellung inne hätten, jedenfalls be-stehe aus in der Person des DRAV liegenden Gründen keine Verpflichtung der Zuchtverbände, diesen zu beauftragen und/oder dessen Ausschreibungen zu genehmigen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zuchtverbände möglicherweise ein Monopol auf dem Markt der Anerkennung von Leistungsprüfungen haben. Vielmehr stelle der Umstand, dass die Zuchtverbände die Leis-tungsprüfungen nunmehr selbst durchführen wollten, den gesetzlichen Regelfall dar, der insofern keinen Verstoß gegen das Kartellrecht darstelle. Die Gründung und Beauftragung der FUGARO stelle auch nicht die Beauftragung eines Dritten dar, vielmehr sei dies mit dem zulässigen sog. „In-House-Geschäft“ vergleichbar. Nach alledem liege gegenüber dem DRAV auch kein „unlauterer Missbrauch einer öffentlich-rechtlichen Monopolstellung und eine daraus folgende gezielte Behin-derung vor“.

Es wird nun Aufgabe der Zuchtverbände sein, das aufgrund dieser Streitigkeiten zum Erliegen ge-kommene Renngeschehen in Deutschland wieder neu zu beleben. Dies auch mit Unterstützung der anderen am Rennsport Beteiligten, die den Ausgang der Verhandlungen abwarten wollten.

vollständiges Urteil