svlfg-logoLandwirtschaftliche Berufsgenossenschaft:

Unterschiedliche Beiträge sind Vergangenheit

 .11.04.2014 | PM .

Nachdem die Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVFLG) bereits im vergangenen Jahr den einheitlichen Beitragsmaßstab beschlossen hatte, setzte der Vorstand in seiner Sitzung am 28. März den Hebesatz auf 6,48 Euro pro Berechnungseinheit fest. Die Beiträge für 1,5 Millionen Mitglieder der Berufsgenossenschaft berechnen sich künftig – je nach Unternehmensart – nach dem geschätzten Arbeitsbedarf, dem Arbeitswert/der Lohnsumme, dem tatsächlichen Arbeitsbedarf oder zum Beispiel nach der bejagbaren Fläche. Dabei spielt es künftig keine Rolle mehr, wo in Deutschland das Unternehmen seinen Sitz hat. „Ein wesentliches Ziel der Errichtung der SVLFG ist damit erreicht“, so SVLFG-Vorstandsvorsitzender Arnd Spahn. Die alten regionalen Beitragsmaßstäbe werden letztmalig im „Übergangsrecht“ berücksichtigt. Ansonsten sind sie für Zeiten ab 2013 Vergangenheit. Bei einem Umlagebedarf von 867 Millionen Euro hat der Vorstand den Hebesatz pro Berechnungseinheit in seiner letzten Sitzung auf 6,48 Euro festgesetzt. Für bundesmittelberechtigte Unternehmer kann bei bundesweit 125 Millionen Euro Bundesmitteln der Beitrag um bis zu 21,5 Prozent gesenkt werden. Alle Beitragsparameter stehen damit fest.

Sinkt oder steigt der Beitrag?

Eine allgemein gültige Antwort auf diese Frage ist nicht möglich. Zu höheren Beiträgen führen der um 5,6 Prozent gestiegene Umlagebedarf und die im Vorjahresvergleich um 25 Millionen Euro gesenkten Bundesmittel. Wesentlicher für die neue Beitragshöhe sind aber der neue Beitragsmaßstab, die jetzt deutschlandweite Solidargemeinschaft – in der regional unterschiedliche Entschädigungssummen und Unternehmensstrukturen zusammengefasst sind – und das bis 2018 zu beachtende Übergangsrecht. „Es wird deshalb Gewinner und Verlierer geben. Etwas anderes war bei der Zusammenführung zuvor sehr unterschiedlicher Beitragshöhen aber auch nicht zu erwarten“, so Spahn.

Was steckt hinter dem „Übergangsrecht“?

Bei der Umstellung auf das neue Beitragsniveau sollen Härten abgefedert werden: Durch Bildung von sogenannten Angleichungssätzen ist der neue Beitrag im vollen Umfang erst 2018 zu zahlen. Bis dahin findet eine Angleichung an das neue Beitragsniveau in gleichmäßigen Stufen statt. Dies gilt für steigende und sinkende Beiträge gleichermaßen. Kommt es dennoch bei gleichen Betriebsverhältnissen zu deutlichen Beitragserhöhungen, werden diese durch eine Härtefallregelung auf 70 Prozent begrenzt, sofern der Beitrag mindestens 300 Euro beträgt. Für viele der ehemaligen regionalen Berufsgenossenschaften existieren Sondervermögen, die bis 2018 zur Abmilderung der Beitragsangleichung eingesetzt werden. Die Grundzüge des neuen Beitragsmaßstabes sind in vielen Bundesländern bekannt. In Verbindung mit der nun bundesweiten Solidargemeinschaft und dem Übergangsrecht erscheint die Beitragsberechnung dennoch kompliziert. In erster Linie ist dies der Vermeidung von Härten geschuldet. Arnd Spahn hierzu: „Die Vorteile eines einheitlichen Beitragsmaßstabes und gleicher Beiträge werden spätestens nach Ablauf der Übergangsregelungen überzeugen.“ Die Beitragsrechnungen für 2013 werden ab Mitte April 2014 den Mitgliedern übersandt. Weitere Informationen zum Beitragsmaßstab und in Kürze auch zur Beitragshöhe sind zu finden unter www.svlfg.de > Versicherung/Beitrag > Beitrag Berufsgenossenschaft.

http://www.svlfg.de/50-vmb/vmb02_neu/index.html