Hinweise zum Fohlenjahrgang 2016:
Neue Equidenpass-Verordnung
.09.03.2016 | Anna Katharina Wiegner .
Neue Equidenpass-Verordnung (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262)
Seit 01.07.2009 muss ausnahmslos jeder Equide (Pferd oder Esel), der in der Europäischen Union gehalten wird, einen lebenslang gültigen Equidenpass besitzen. Gleichzeitig werden die Tiere mit einem Transponder gekennzeichnet und in eine zentrale Datenbank eingetragen. Seit dem 01.01.2016 gilt nun die neue Equidenpass-Verordnung (EU) 2015/262. Insbesondere der Pferdefleischskandal und erhöhte Anforderungen an die Fälschungssicherheit der Equidenpässe wurden als Erwägungsgründe für die neue Verordnung herangezogen.
Neben einem neuen Layout der Equidenpässe werden Pferdehalter und -eigentümer vermehrt in die Pflicht genommen. Für die Verwendung der neuen Pässe haben sich die Länder auf eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2016 verständigt. Ab diesem Zeitpunkt wird sich das Layout der Pässe verändern und sich einige Neuerungen ergeben. Einige Abläufe bei der Passerstellung müssen ab dem 01.07.2016 umgestellt werden.
Daher ist es zwingend erforderlich, dass alle Anträge auf Passerstellung für Fohlen, die 2015 geboren wurden, zeitnah bearbeitet werden können. Wir bitten daher alle Züchter, die für die Erstellung eines Passes noch Unterlagen und Daten liefern müssen und u.a. bereits angeschrieben wurden, umgehend die geforderten Unterlagen zuzusenden. Das Gleiche gilt für Fohlen, die bereits 2016 geboren wurden. Hier ist es auch zwingend erforderlich, dass Sie die Geburtsmeldungen zeitnah, spätestens aber innerhalb von 28 Tagen einsenden, die Fohlen gemustert werden und die Unterlagen schnellstmöglich an die Geschäftsstelle zurückgesendet werden! Die bisher verwendeten Musterungsprotokolle können ab dem 01.07.2016 nicht mehr verwendet werden.
In der EU werden Equiden anhand folgender Elemente identifiziert
– Ein einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument (Pass)
o Beschreibung des Tieres in Textform und Abzeichendiagramm
– Kennzeichnung mit einem Transponder zur Überprüfung der Identität und Verbindung zum Pass
– Eine lokale Datenbank, die gleichzeitig die UELN zuteilt (VZAP – Serv.it)
– Eine zentrale Datenbank, in der die Transpondernummer, Halter und Eigentümer, sowie der Schlachtstatus eingetragen werden (HI-Tier)
Ein Pferd muss spätestens 12 Monate nach der Geburt, in jedem Fall aber vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebes, auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist, einen Pass haben. Erst wenn dies erfolgt ist, gilt ein Pferd als identifiziert. Dieser Pass muss das Pferd, mit wenigen Ausnahmen, jederzeit begleiten. Nicht mitgeführt werden muss der Pass u.a. z.B. bei Ausritten, auf der Weide oder wenn es sich um nicht abgesetzte Fohlen handelt.
Equidenpässe für Zuchtpferde werden von den anerkannten Züchtervereinigungen in Verbindung mit der Zuchtbescheinigung für das Pferd ausgestellt. Für alle anderen Pferde werden die Equidenpässen von Organisationen ausgestellt, die von der Veterinärverwaltung damit beauftragt wurden.
Pferde, für die ein Deckschein vorliegt und deren Abstammung zweifelsfrei überprüft worden ist, aber für die erst nach 12 Monaten nach der Geburt ein Pass erstellt werden kann, können nicht mehr als Schlachtpferde deklariert werden und erhalten anstelle eines Original-Equidenpasses ein Duplikat.
Geht der Original-Equidenpass verloren und die Identität des Pferdes kann eindeutig nachvollzogen werden, z.B. über den Transponder, wird ebenfalls ein Duplikat ausgestellt und das Pferd nicht mehr zur Schlachtung zugelassen.
Für Pferde, die einen Ersatzpass (grünen Pass) erhalten haben, aber in die Kategorie der registrierten Equiden hinaufgestuft werden, d.h. Pferde, die in einem Zuchtbuch eingetragen oder registriert sind oder eingetragen werden können und die Abstammung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, kann ggf. ein neues Identifizierungsdokument ausgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass ein Deckschein vorliegt und beide Eltern im Zuchtbuch eingetragen waren.
Liegt keine Deckbescheinigung für das Pferd vor oder ist der Original-Equidenpass verloren gegangen und die Identität des Pferdes kann nicht mehr eindeutig geklärt werden wird ein Ersatzpass (grüner Pass) ausgestellt, sofern kein Hinweis besteht, dass für das betreffende Tier bereits früher ein Identifizierungsdokument ausgestellt wurde. Hier sind die von den Veterinärbehörden bestimmten Stellen zuständig.
Verpflichtung der Tierhalter
Der Pferdehalter, ggf. der Eigentümer muss dafür sorgen, dass folgende Angaben im Pass jederzeit aktuell sind:
– Schlachtstatus des Pferdes
– Lesbarer Transpondercode
– Status als registriertes Tier (registriertes Zucht- oder Sportpferd)
– Angaben zum Eigentümer
Der VZAP nimmt dann die erforderlichen Aktualisierungen der Identifizierungsdetails im Pass vor und meldet diese an die zentrale Datenbank (HI Tier).
Nach dem Tod oder Verlust eines Tieres ist der Tierhalter dazu verpflichtet, den Pass innerhalb von 30 Tagen an die Passausgebende Stelle zurückzugeben.
Darüber hinaus ist der Equidenhalter, ggf. Eigentümer dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Equidenpass innerhalb von 30 Tagen bei der geeigneten Ausstellungsstelle zur Aktualisierung der Identifizierungsdetails eingereicht wird, wenn der Pass in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt wurde oder das Pferd aus einem anderen Mitgliedsstaat eingeführt worden ist. Ausnahmen gibt es u.a. für Zucht- und Schaupferde, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten (siehe hierzu die DVO).
Werden Equiden aus einem Drittland eingeführt, muss der Equidenhalter 30 Tage nach Abwicklung des Zollverfahrens die Registrierung des existierenden Identifizierungsdokumentes in der Datenbank der zuständigen Stelle beantragen. Existiert kein entsprechendes Identifizierungsdokument muss er die zuständige Ausstellungsstelle mit der Ausstellung beauftragen.
Für Pferde arabischer Rassen, die bei einem anerkannten Zuchtverband registriert und eingetragen werden können, ist u.a. der VZAP die geeignete zuständige Stelle.
Diese Darstellung gibt die wichtigsten Punkte der neuen Equidenpassverordnung wieder. Im Zweifel gelten immer der Wortlaut der zitierten Durchführungsverordnung und die Bestimmungen der jeweiligen Länder.