Kleinere Veränderungen bei HLP für Reitpferde beschlossen
Im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung hat der Beirat Zucht der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einer neu strukturierten Zuchtverbandsordnung (ZVO 2019) zugestimmt. Notwendig wurde die Neufassung der ZVO durch die von der EU verabschiedete Tierzucht-Verordnung, die ab dem 1. November 2018 in allen Mitgliedsstaaten gilt und unter dem Dach der FN mit den FN-Mitgliedszuchtverbänden für Zuchtjahr 2019 vorbereitet wurde.
Die Zuchtverbandsordnung dient der Förderung der Pferdezucht durch Koordination der züchterischen Arbeit der anerkannten Zuchtverbände, die Mitglieder der FN sind. In der Fassung ZVO 2019 präsentiert sich diese in einer neuen Struktur. Während sich künftig der Allgemeine Teil im Wesentlichen auf die Darstellung von Zweck und Aufgabe sowie Rechtliche Grundlagen beschränkt, enthält die Neufassung erstmals eine Mustersatzung. Diese setzt sich aus den verbandsrechtlichen und züchterischen Grundbestimmungen zusammen. Die Mustersatzung liefert ein mit Vertretern der zuständigen Behörden erarbeitetes Grundgerüst, das den Zuchtverbänden zur Ausgestaltung nach ihren eigenen Bedürfnissen dienen soll.
Die Inhalte des zuvor in den Allgemeinen Bestimmungen enthaltenen Kapitels „Zuchtordnung“ sind in der ZVO 2019 direkt in die einzelnen Zuchtprogramme bzw. die Rahmenbestimmungen für die Populationen der deutschen Reitpferdezucht gewandert: die Mindestanforderungen für die Ausgestaltung der Zuchtprogramme, die Unterteilung und Führung der Zuchtbücher, die Ausstellung der Zuchtbescheinigungen sowie für die Sicherung der Identität aller in den Zuchtbüchern eingetragenen Pferde. Insgesamt sind 83 Zuchtprogramme in der ZVO 2019 erfasst, bisher waren es nur 48. Weitere drei Zuchtprogramme stehen noch aus. „Dank der neuen Struktur findet der interessierte Züchter alle relevanten Informationen zu einer Rasse in nur einem Dokument“, erklärt Dr. Klaus Miesner, Geschäftsführer des FN-Bereichs Zucht. „Die klare Trennung zwischen Satzung und Zuchtprogramm hat außerdem den Vorteil, dass für eine Änderung im Zuchtprogramm keine zeit- und kostenaufwändige Satzungsänderung mehr benötigt wird.“
Neu in den Zuchtprogrammen zu finden sind nun auch die Kapitel „Einsatz von Reproduktionstechniken“ (Künstliche Besamung, Embryotransfer, Klonen) sowie „Berücksichtigung gesundheitlicher Merkmale sowie genetischer Defekte bzw. Besonderheiten“, „Zuchtwertschätzung“ und „Beauftrage Stellen“, die zuvor zum Teil im Allgemeinen Teil behandelt wurden.
Das Fohlenbuch kommt
Weitere Neuerungen betreffen auch die Zuchtprogramme und die Rahmenbestimmungen für die Populationen der deutschen Reitpferdezucht. Neu bei allen Rassen ist die Einführung eines Fohlenbuches. Bisher wurden Hengste frühestens im dritten Lebensjahr und Stuten, die im Jahr der Eintragung mindestens dreijährig sind, in das Hengst- bzw. Stutbuch eines Zuchtverbandes eingetragen. Ab 2019 werden nun alle Fohlen bereits im Jahr ihrer Geburt im Fohlenbuch eingetragen, sofern mindestens ein Elternteil in der Hauptabteilung der Rasse eingetragen ist. Bei den Reitpferden und den offenen Zuchtbüchern der anderen Rassen (wie beispielsweise die Deutschen Reitponys) erhalten allerdings nur solche Fohlen die Tierzuchtbescheinigung als Abstammungsnachweis, deren Vater in Hengstbuch I und deren Mutter in Stutbuch I oder II eingetragen sind. In den geschlossen Zuchtbüchern bekommen Nachkommen von Hengstbuch I oder II bzw. Stutbuch I oder II einen Abstammungsnachweis. Alle anderen Fohlen erhalten auch eine Tierzuchtbescheinigung, allerdings nur in Form einer Geburtsbescheinigung.
Sollten die im Fohlenbuch registrierten Tiere selbst Nachkommen bekommen, müssen sie dafür ins Hengstbuch I, II bzw. Stutbuch I, II oder in den Anhang eingetragen werden. Im Anhang werden alle Pferde erfasst, deren Eltern im Zuchtbuch eingetragen sind – bei offenen Zuchtbüchern muss allerdings mindestens ein Elternteil in der Hauptabteilung der Rasse eingetragen sein.
Darüber hinaus wurden für einige Zuchtprogramme weitere Bestimmungen beschlossen. So können beim Deutschen Reitpony Hengste der zugelassenen Rassen, die kleiner als 138 cm sind, auch noch eine zweitägige Leistungsprüfung in der Zuchtrichtung Reiten absolvieren. Bei den Connemara Ponys werden ab dem Fohlenjahrgang 2018 alle registrierten Fohlen auf Hoof Wall Separation Disease (HWSD) mit Hilfe des Gentests untersucht. Die Ergebnisse werden veröffentlicht. Das Ergebnis hat keinen Einfluss auf die Eintragung der Ponys. Für die Eintragung in das Hengstbuch I oder II bzw. Stutbuch I oder II müssen die Fohlenjahrgänge der Jahre 2016 und 2017 ebenfalls getestet werden. Bei den Islandpferden ist nun die Prefix-/Suffixregelung für Ponys, Kleinpferde und sonstige Rassen eingefügt worden, die mit einem voran- oder nachgestellten Wort auf die Zuchtstätte verweist. Der Antrag dafür wird künftig über die FN an das internationale Central Prefix Register weitergeleitet, wodurch der Name dann geschützt ist.
Neue Definition beim Alter des Pferdes
Im Zuge der Diskussionen um das Zuchtjahr und das Eintragungsjahr, welche bisher unterschiedlich definiert sind, wird nun ab dem Zuchtjahr 2019 sowohl für das Zuchtjahr als auch für das Eintragungsjahr das Kalenderjahr herangezogen. Diese Anpassung bedeutet, dass für die Altersangabe eines Pferdes der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Jahrgangszugehörigkeit/Zuchtjahr gilt. Bisher wurden auch Pferde, die in dem Zeitraum von 1. November bis 31. Dezember geboren wurden, dem folgenden Jahr für die Jahrgangszugehörigkeit zugeordnet. Für die Pferde, die in den Monaten November und Dezember im Jahr 2018 geboren werden, gibt es allerdings noch eine Übergangsregelung, denn diese gehören dann ausnahmsweise noch zu dem darauffolgenden Zuchtjahr 2019. Danach gilt nur noch das Kalenderjahr als Zuchtjahr.
Die ZVO 2019 wird nun für die FN-Mitgliedszuchtverbände entsprechend der Struktur des Zuchtverbandes und der Zuchtprogramme als Vorlage dienen und in den jeweiligen Gremien zur Verabschiedung vorgestellt, damit alle Zuchtverbände ab dem Zuchtjahr 2019 gemäß den Vorgaben der EUTierzuchtverordnung arbeiten können.
HLP Reitpferde: Sonderbedingungen für „blutgeprägte“ Pferde
Die Zustimmung des FN-Beirats fanden auch einige Veränderungen bei der Hengstleistungsprüfung der Reitpferdehengste. So wird das zum Bestehen notwendige Ergebnis für „blutgeprägte“ Hengste bei der 14tägigen Veranlagungsprüfung von 7,5 auf 7,0 gesenkt. „Blutgeprägte“ Hengste sind solche mit einem mindestens 50-prozentigen Blutanteil (Englische Vollblüter (xx), Arabische Vollblüter (ox), Araber (Ar.), Anglo-Araber (AA) oder Shagya-Araber (Sh.A.)) errechnet aus maximal zwei Generationen.
Ebenfalls geändert werden die Sportprüfungen für Hengste mit vielseitiger Veranlagung. Diese Hengste müssen zukünftig neben der 14-tägigen Veranlagungsprüfung nur die beiden Sportprüfungen Teil I und II für vielseitig veranlagte Hengste absolvieren. Der bisherige Teil Ib entfällt. Die Sportprüfungen für vielseitig veranlagte Hengste können vier- und/oder fünfjährig absolviert werden, fünfjährig jedoch mit erhöhten Anforderungen. Die Sportprüfung Teil I wird unverändert im Frühjahr angeboten. Die Sportprüfung Teil II wird zukünftig im Zeitraum zwischen Juli und September anlässlich der Feldprüfung für Edelblutpferde des Zuchtverbandes für Sportpferde Arabischer Abstammung (ZSAA) in Marbach stattfinden, jedoch mit anderen Anforderungen.
Beschlossen wurde ferner, dass im Rahmen der 50-tägigen Hengstleistungsprüfung ab 2018 nur noch die drei- und vierjährigen Hengste im Freispringen geprüft werden, bei den älteren Hengste erfolgt die Überprüfung unter dem Sattel. Darüber hinaus wird das Urteil der beiden Fremdreiter künftig höher gewichtet als das der Bewertungskommission.
Auch in diesem Jahr gibt es für die Anmelder von Hengsten, die in 2017 zu 14-tägigen Veranlagungsprüfungen und/oder 50-tägigen Hengstleistungsprüfungen angemeldet wurden, eine gute Nachricht. Aufgrund erneut gestiegener Anmeldezahlen kann die FN den Anmeldern wie in 2016 je Hengst einer Stationsprüfung eine anteilige Rückerstattung auszahlen.
Der Beirat Zucht sprach sich darüber hinaus dafür aus, beim Freispringen in Leistungsprüfungen den Hinterbeinschutz pauschal zu untersagen, da bestimmte Formen des Hinterbeinschutzes in der Kritik stehen, das Springvermögen zu manipulieren. Auf vielen Körplätzen ist ihre Verwendung beim Freispringen daher schon seit Längerem verboten.
Die aktualisierten HLP-Richtlinien mit den Anforderungen ab 2018 sowie weitere Informationen zu den Terminen der Hengstleistungsprüfungen in 2018 werden in Kürze auf der Internetseite www.hengstleistungspruefung.de eingestellt.
(Dr. T. Dohms-Warnecke/Hb)