Alle aktuellen Maßnahmen drehen sich darum, den Personenverkehr zu begrenzen. Es gibt dagegen keine tierseuchenrechtlichen Einschränkungen für den Transport von Tieren oder tierischen Erzeugnissen auf Grund der Corona-Epidemie.
Das Deutsche Tierschutzgesetz schreibt vor, dass jedes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss. Die tierärztliche Versorgung der Tiere muss demnach unbedingt ermöglicht werden. Untersuchungen, Behandlungen und insbesondere Operationen von Pferden können häufig nicht im heimischen Stall durchgeführt werden, sodass der Transport des Pferdes in eine Tierklinik zu jeder Zeit möglich sein muss, um die Notfallversorgung zu gewährleisten.
Aus Sicht der FN sollten auch die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Pferdezucht – soweit möglich – aufrechterhalten werden. Für Hengststationen wird empfohlen, den Samen nach Möglichkeit abzuholen oder durch einen Kurierdienst verbringen zu lassen, um so den Personenverkehr innerhalb der Station zu reduzieren. Viele Hengststationen haben bereits Maßnahmen ergriffen, um den Publikumsverkehr auf ihren Stationen zu beschränken und informieren die Züchter auf ihrer Homepage.
Die FN vertritt ebenfalls die Position, dass die pferdegerechte Bewegung von Pferden stets sichergestellt sein muss. Das schließt die kontrollierte Bewegung, z.B. in Form von Reiten oder Longieren ein. Ist es notwendig, das Pferd zu transportieren, um es pferdegerecht bewegen zu können, muss dies möglich sein – immer unter Beachtung der strengen hygienischen Auflagen und individuellen Regelungen am Zielort.