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DRAV gegen die Araberzuchtverbände:

Klage abgewiesen

 .15.08.2016 | Geschäftsstelle .

Die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover hat mit Urteil vom 9. August 2016 die Klage des DRAV gegen die beiden Araberzuchtverbände VZAP und ZSAA in vollem Umfang abgewiesen und dem DRAV die Kosten des Rechtsstreits auferlegt (18 O 263/15). Das Gericht schloss sich damit der Auffassung der beiden Zuchtverbände und der zuständigen Aufsichtsbehörden an, dass sie nicht verpflichtet werden können, den DRAV mit der Durchführung von Leistungsprüfungen durch Rennen zu beauftragen, und diesem auch nicht, wie vom DRAV gefordert, Schadensersatz zusteht. Auch einen Verstoß gegen das Kartellrecht haben die drei Richter verneint.

In ihren Entscheidungsgründen führt die Kammer aus, die Klage des DRAV sei nicht begründet. Die Kündigung, die die beiden Araberzuchtverbände gegenüber ihrem einstigen Renn-Partner DRAV ausgesprochen hatten, sieht das Gericht als rechtmäßig an und beruft sich dabei unter anderem auf § 671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach dem ein Auftrag von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen werden kann. Ein zivilrechtlicher Anspruch könne schon deshalb nicht geltend gemacht werden, weil die Kündigung ein Auftragsverhältnis im öffentlich-rechtlichen Bereich betreffe. Die Verbände handelten nach dem Tierzuchtgesetz in öffentlichem Auftrag. Die Entscheidung, wen sie mit der Durchführung der Rennen beauftragen, liege in ihrem eigenen Ermessen.
Aus diesen Gründen habe es einer Prüfung, ob die Verbände einen Grund für eine außerordentliche Kündigung gehabt haben, nicht mehr bedurft, führt die Kammer weiter aus, lässt aber anklingen, dass für diese Annahme einiges spreche. Der DRAV habe Gewinnbeträge nicht ausbezahlt und über mehrere Jahre hinweg Verluste nicht ausgeglichen.

Auch wettbewerbsschützende Normen seien durch die Verbände nicht verletzt worden. Hoheitliche Handlungen in Erfüllung gesetzlicher Aufgaben seien grundsätzlich keine geschäftlichen Handlungen. Zudem habe selbst der DRAV als Kläger keine Umstände vorgetragen, aus denen sich schließen lasse, dass die von VZAP und ZSAA gegründete gemeinnützige „FUGARO UG“ sich unternehmerisch betätige. Eine Unternehmenseigenschaft der Beklagten sei nicht gegeben. Die Kammer abschließend: „Die Tatsache, dass die von den Beklagten wahrgenommene Erfüllung hoheitlicher Aufgaben nach dem Tierzuchtgesetz Ergebnisse generiert, aus denen für Dritte eine Gewinnerzielungsmöglichkeit gezogen werden kann, reicht nicht aus, um eine wirtschaftliche Betätigung der Beklagten im Sinne des funktionalen Unternehmensbegriffs zu bejahen.“

Das Urteil