ab dem 01. November 2018 gilt die Europäische Tierzuchtverordnung (VO (EU) 2016/1012) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016.

Hier gibt es wichtige Änderungen in Bezug auf die Einfuhr von Zuchttieren und/oder Zuchtmaterial aus Drittländern. Aus diesem Grund möchten wir unsere Mitglieder informieren, da es sicherlich in den nächsten Wochen beim Import von Pferden und Zuchtmaterial aus diesen Ländern zu Problemen kommen kann.

Wichtige Änderungen ab 01.11.2018

Liebe Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes,

ab dem 01. November 2018 gilt die Europäische Tierzuchtverordnung (VO (EU) 2016/1012) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2016.
Artikel 34 dieser VO sieht eine Auflistung von Zuchtstellen in Drittländern vor, von denen Zuchttiere und/oder Zuchtmaterial in die Europäische Union verbracht werden darf. Eine solche Liste existiert bereits seit Längerem für diverse Tierarten und neuerdings auch für die Tierart Pferd.
Aus diesem Grunde möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ab dem 01.11.2018 Zuchttiere und Zuchtmaterial, welches von Organisationen, die nicht auf dieser Liste stehen, an der EU-Grenze zurückgewiesen werden können. Sollten Tiere dennoch eingeführt werden, können diese nicht in die Hauptabteilung eines Zuchtbuches eingetragen werden. Wird Zuchtmaterial eingeführt, das nicht von einer Tierzuchtbescheinigung begleitet ist, die von einer gemäß Artikel 34 der VO (EU) 2016/1012 gelisteten Zuchtstelle ausgestellt wurde, können Tiere, die aus diesem Zuchtmaterial erzeugt wurden, ebenfalls nicht in die Hauptabteilung eingetragen werden.
Eine Auflistung der Zuchtstellen in Drittländern, von denen Zuchttiere oder Zuchtmaterial in die Union verbracht werden dürfen, finden Sie hier:

https://ec.europa.eu/food/animals/zootechnics/non-eu_countries_en

Zucht- und Spendertiere, die in einem Zuchtbuch eines europäischen Verbandes eingetragen sind, der seine Tätigkeit auf das jeweilige Drittland ausgedehnt hat, sind von den o. g. Regelungen nicht betroffen.
Des weiteren möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Durchführungsverordnung (DVO) 2017/717 der KOM vom 10.04.2017 ab dem 1.11.2018 Musterzuchtbescheinigungen für den Handel mit Zuchtmaterial (Sperma und Embryonen) und das Verbringen von Zuchttieren und -material in die EU vorsieht, welche Ihre Handelspartner zu verwenden haben. Andernfalls muss auch hier mit einer Zurückweisung durch die Zollbehörden gerechnet werden.